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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 508/04
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, ArbGG, ZPO, BUrlG, BetrVG, BGB
Vorschriften:
KSchG § 9 | |
KSchG § 10 | |
EStG § 3 Nr. 9 | |
ArbGG § 8 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ZPO § 516 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 | |
BUrlG § 1 | |
BUrlG § 7 Abs. 3 | |
BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 3 | |
BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 3 | |
BetrVG § 77 | |
BetrVG § 77 Abs. 3 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 |
Aktenzeichen: 11 Sa 508/04
Verkündet am: 04.11.2004
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2004 - 10 Ca 3733/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2002 verlangen kann.
Der Kläger war seit dem 01.12.2000 im Betrieb der Beklagten als Werkstattleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 3.209,00 beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.11.2000 (Bl. 13-15 der Beiakte) hatten die Parteien u.a. einen Urlaubsanspruch nach der jeweils gültigen tariflichen Regelung, derzeit 30 Arbeitstage, vereinbart.
Mit Schreiben vom 25.03.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Sie rechnete das Arbeitsverhältnis sodann zu diesem Termin ab und zahlte unter anderem eine Abgeltung für 21,5 Urlaubstage aus 2002 in Höhe von € 3.189,10 brutto.
Nach einer Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat vom 10.01.2003 sollte der im Jahr 2002 nicht gewährte Urlaub über den 31.03.2003 bestehen bleiben.
Im Verfahren wegen der fristlosen Kündigung vom 25.03.2003 sowie einer von der Beklagten später noch ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 30.04.2003 schlossen die Parteien am 19.08.2003 folgenden gerichtlichen Vergleich:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.04.2003 mit Ablauf des 30.06.2003 sein Ende gefunden hat. Die Beklagte hält in Anbetracht der Beweislage die im Zusammenhang mit den Kündigungen erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 30.06.2003 auf der Basis einer Bruttomonatsvergütung von EUR 3.209,00 abzurechnen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der dem Kläger zustehende Urlaubsanspruch in Natura erfüllt und abgerechnet wurde. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass das Freizeitguthaben ausgeglichen ist.
3. Für den Verlust des Arbeitsplatzes und zum Ausgleich sozialer Härten zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 3.209,00 entsprechend der §§ 9,10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger unter dem Beendigungsdatum ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
5. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung erledigt, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt. Ausgenommen hiervon sind die Vergütungsansprüche bis zum 30.06.2003."
In der Folgezeit rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2003 ab. In der geänderten Gehaltsabrechnung für den Monat März 2003 vom 27.08.2003 (Bl. 11 der Akte), brachte die Beklagte die ursprünglich abgerechnete Urlaubsabgeltung für 21,5 Tage aus dem Jahr 2002 in Abzug. In der geänderten Lohnabrechnung ergibt sich dadurch ein Minusbetrag in Höhe von € 1.118,23 netto, den die Beklagte mit den Vergütungszahlungen für die Monate von April bis Juni 2003 verrechnete.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger dagegen gewandt und die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs nicht berechtigt, die bereits abgerechnete und ausgezahlte Urlaubsabgeltung für 2002 zu verrechnen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.118,23 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.05.2004, auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Mit seiner am 25.06.2004 eingegangenen und am 23.07.2004 begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen diese ihm am 26.05.2004 zugestellte Entscheidung.
In seiner Berufungsbegründung macht er geltend, das Arbeitsgericht habe den Prozessvergleich der Parteien unzutreffend ausgelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.118,23 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.08.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, Zurückzuweisung der Berufung.
Die Beklagte verteidigt in ihrer Berufungserwiderung vom 27.08.2004, auf die zur Darstellung verwiesen wird, das arbeitsgerichtliche Urteil.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.
II.
Der Kläger kann den mit der Klage geltend gemachten Betrag nicht verlangen. Die Beklagte durfte die seinerzeit als Urlaubsabgeltung geleistete Zahlung in der Endabrechnung im Anschluss an den Vergleich mit den Vergütungsansprüchen des Klägers verrechnen. Auf der Grundlage dieses Vergleiches schuldet die Beklagte dem Kläger für den in Streit stehenden Zeitraum lediglich die Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von 3.209,00 € sowie die vereinbarte Abfindungssumme. Hinsichtlich sämtlicher Urlaubsansprüche liegt hingegen eine Einigung dahingehend vor, dass dieser dem Kläger tatsächlich gewährt wurde und deshalb nicht abzugelten ist.
1.
Die Parteien haben sich in dem Vergleich zunächst auf eine Beendigung durch die ordentliche Kündigung zum 30.06.2003, d.h. auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über dem 31.03.2003 hinaus geeinigt. Entgegen der von der Beklagten auch vertretenen Auffassung ist durch diese Vereinbarung allein allerdings der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung nicht mit der Folge entfallen, dass die Beklagte die insoweit geleistete Zahlung hätte verrechnen dürfen.
a) Zwar ist es zutreffend, dass der Urlaub des Klägers, wie es auch das Arbeitsgericht ausgeführt hat, nach der gesetzlichen Regelung in §§ 1, 7 Abs. 3 BUrlG spätestens mit dem 31.03.2003 untergegangen wäre (vgl. nur Küttner/Bauer Personalbuch 2000 Urlaubsanspruch Rz. 17 mit Rechtssprechungsnachweisen). Nach dieser gesetzlichen Regelung wäre allerdings auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung nur noch der Urlaub abzugelten gewesen, der in der verbleibenden Zeit bis zum 31.03.2003 hätte gewährt werden können, also allenfalls noch vier Tage, nämlich die bis zum31.03.03 verbleibenden Arbeitstage am 26., 27., 28. und 31.03.03. Denn der Abgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur, soweit nicht die Urlaubsansprüche bereits ganz oder teilweise wegen der Unmöglichkeit der Erfüllung vor Fristende erloschen sind sind (Leinemann/Linck Urlaubsrecht § 7 Rn 178 ).
b) Vorliegend ist aber die Betriebsvereinbarung vom 10.10.2003 zu berücksichtigen, die Urlaubsansprüche aus 2002 über den 31.03.2003 hinaus bestehen lässt.
aa) Der Wirksamkeit dieser Regelung steht die Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG, auf die das Arbeitsgericht insoweit abgestellt hat, nicht entgegen. Denn die Vorschrift lässt in Abs. 1 Satz 1 Abweichungen durch Tarifvertrag in einigen Bereichen zu, auch wenn sie ungünstiger als die gesetzliche Regelung sind, und verbietet ansonsten im Abs. 1 Satz 3 Abweichungen nur zu Ungunsten der Arbeitnehmer, lässt sie also zugunsten der Arbeitnehmer zu. Durch Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung und durch Einzelarbeitsvertrag können also günstigere Regelungen, als sie im Bundesurlaubsgesetz enthalten sind, geschaffen werden (vgl. nur Leinemann/Linck Urlaubsrecht § 13 Rz. 43).
bb) Die Wirksamkeit der in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelung scheitert auch nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Denn weder ist eine tarifvertragliche Regelung ersichtlich, der den Bestand des Urlaubsanspruches des Jahres 2002 über den 31.03.2003 hinaus regelt, noch wird solches im Sinne der gesetzlichen Regelung üblicherweise tariflich geregelt (zum Begriff der Tarifüblichkeit vgl. nur F/K/H/E/S BetrVG § 77 Rn 90f).
2.
Auch wenn somit dem Kläger auch auf der Grundlage der getroffenen Einigung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung, sondern erst durch die ordentliche zum 30.06.2003 enden sollte, aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 10.01.2002 einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2002 zugestanden hat, so besteht dieser jedenfalls wegen der in Ziffer 2 des Vergleichs getroffenen Regelung nicht mehr. Die gebotene Auslegung des Vergleichs ergibt, dass sich die Parteien wirksam dahingehend geeinigt haben, dass dem Kläger der begehrte Urlaub in Natur gewährt worden ist und demgemäß kein Abgeltungsanspruch mehr besteht.
a) Der Vergleich beinhaltet wie jeder Vergleich einen Vertrag, der nach § 157 BGB so auszulegen ist, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 133 BGB. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist aber nicht der innere, sondern der bekundete Wille. Hierbei wird auf den Empfängerhorizont einer Willenserklärung abgestellt. Es ist darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (vgl. nur LAG Nürnberg 14.08.2001 - 6 Sa 649/00 -).
b) Die Parteien haben sich in Ziffer 2 des Vergleichs dahingehend geeinigt, dass der Kläger bist zum 30.06.2003 seine vertragliche Vergütung auf Basis einer Bruttomonatsvergütung von 3.209,00 € erhält. Weiterhin war man sich über die Erfüllung des dem Kläger zustehenden Urlaubsanspruchs in Natur einig sowie auf darüber, dass sein Freizeitguthaben ausgeglichen sei.
Die Parteien haben sich damit dahingehend im Tatsächlichen verständigt, dass dem Kläger Freizeit für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährt worden sei. Diese protokollierte Erklärung erhält keine Einschränkung dahingehend, dass sie nur "neuen" Urlaub, also solchen, der im Jahr 2003 entstanden ist, betreffen sollte. Von daher ist die nach dem oben genannten Maßstab, wonach auf den für einen verständigen Empfänger sich ergebenden Erklärungswert abzustellen ist, auch umfassend zu verstehen, also dahingehend, dass auch übertragener "alter" Urlaub darunter fällt.
Etwas anders ergibt sich nicht etwa aus dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt, dass der übertragene Urlaub schon vor Abschluss des Vergleichs abgerechnet wurde. Eine Einschränkung dahingehend, dass schon als Abgeltung abgerechnete Ansprüche nicht erfasst sein sollten, enthält die Regelung nicht. Vielmehr lässt sie - auch wenn der Kläger dies im Hinblick auf die schon erhaltene Zahlung anders gesehen haben sollte - insgesamt den Schluss darauf zu, dass die Parteien sich auf eine Abwicklung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung und eine Verständigung dahingehend, dass der Kläger während der Zeit, in der eine Arbeitsleistung von ihm nicht verlangt wurde, zum Zwecke der Urlaubsgewährung freigestellt war, einigen wollten.
c) Die so getroffene Regelung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Unverzichtbarkeit der Ansprüche keinen Bedenken.
Diese Unverzichtbarkeit kann sich vorliegend allein aus § 77 BetrVG ergeben, wonach ein Verzicht auf Rechte, die Arbeitnehmern in einer Betriebsvereinbarung eingeräumt werden, nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig ist. Aus § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG folgt sie hingegen nicht, da der Übertragungszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG abgelaufen ist.
Aber auch über unverzichtbare Ansprüche - unabhängig davon, aus welcher gesetzlichen Regelung sie folgt - können sich die Parteien insoweit einigen, als sich die Einigung nur auf die dem Anspruch zugrunde liegende Tatsachen bezieht, sie also einen Tatsachenvergleich schließen (vgl. nur Küttner/Bauer aaORz. 10;. F/K/H/E/S BetrVG § 77 Rn 135; Neumann/FenskiBurlG § 13 Rn 76 f). Um einen solchen geht es aber entsprechend den obigen Ausführungen unter 2. a). Die Parteien haben nicht formuliert, der Kläger verzichte auf seinen Urlaub; ein Rechtsverzicht ist auch nicht durch die in den Vertrag aufgenommene Erledigungsklausel eingetreten. Die Parteien haben sich vielmehr sich - wie ausgeführt - über die Tatsache geeinigt, dass Urlaub in Natur gewährt wurde. Eine Abgeltung und damit eine über die geleistete Zahlung der monatlichen Bruttovergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der Abfindung hinausgehende Zahlung kann der Kläger nicht verlangen.
Nach alledem ergibt sich, dass die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Anlass die Revision zuzulassen bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
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